European Business Association, Pyongyang, DPRK
 

Statutes

EBA Pyongyang

European Business Association Pyongyang (EBA PY)

Statute of the European Business Association in the
Democratic People's Republic of Korea

Chapter 1. Name and Residence

Article 1.

In conformity with the German Law of Association, the European Business Association in the DPRK (hereinafter referred to as EBA Pyongyang) shall have its office in Pyongyang.
Unless otherwise stated in the statute, the German Law of Association and relevant laws of the DPRK shall be applied to EBA Pyongyang.
EBA Pyongyang shall be a non-profit organization, which shall pursue social benefit.

Chapter 2. Purpose

Article 2.

EBA Pyongyang shall have the purpose of promoting economic and trade relations between Europe and the DPRK on the principle of reciprocity.
For this purpose, EBA Pyongyang shall facilitate the contacts between the authorities, economic organizations and business persons in Europe and the DPRK.
EBA Pyongyang may act as an arbitration institution for the settlement of disputes. EBA Pyongyang may provide information on economic and trade relations between Europe and the DPRK, and open its own internet site.
EBA Pyongyang may refuse to render service to non-affiliates. In case EBA Pyongyang wants to offer service to the non-affiliates, it may do so against the fees set on the basis of the price system which has been approved by the Committee (see Chapter 7).
EBA Pyongyang shall not be engaged in any trade transaction. EBA Pyongyang shall not be involved in politics or religious matters.

Chapter 3. Financial Resources, Assets, Liabilities and Term of Operation

Article 3.

Financial resources of EBA Pyongyang shall be composed of:
1) annual affiliation fees
2) revenue from social services activities
3) fees for time-consuming services provided to its affiliates or non-affiliates
4) other revenues

Article 4.
The assets of EBA Pyongyang shall belong to EBA Pyongyang and be managed by its Committee. Any individual member shall have no ownership as regards to the assets.
In case of the dissolution of EBA Pyongyang, the part of the assets not used for the payment of debts and other specific purposes shall be handed over to an economic academic establishment of the DPRK.

Article 5.
The liabilities of EBA Pyongyang shall be secured by its assets. Any individual member shall not have any liability for the debt of EBA Pyongyang.

Article 6.
The business year shall be calendar year.

Chapter 4. Amendment to the Statute and Dissolution

Article 7.

Any amendment to the statute and dissolution of EBA Pyongyang shall become valid, subject to the approval of three fourths of the members with full voting right present at the meeting of EBA Pyongyang members.

Chapter 5. Membership

Article 8.

EBA Pyongyang members shall be natural persons or bodies corporate, including the organizations engaged in the promotion of Europe-DPRK economic relations. They shall have their offices and residence in the DPRK.
Membership categories are as follows;
a) resident foreigners employed by European companies
b) Foreigners resident outside the DPRK representing European companies

Article 9.
EBA-Pyongyang Honorary Membership. Individual persons who have made distinguished contributions to European-DPRK economic relations and the work of EBA Pyongyang shall be awarded honorary membership.

Article 10. Membership Duration.
Membership shall become valid on affiliation. Anyone who desires to become a member of EBA Pyongyang shall submit a written application, which shall be examined and decided on by the Committee.
There shall be no specific conditions for membership.
The Committee shall not be obliged to provide an explanation in case an application for membership is rejected.
Membership shall terminate on death, dissolution, bankruptcy, withdrawal or dismissal of the member.
Withdrawal shall be possible only at the end of a business year, and be announced 3 months in advance. In this case, however, the withdrawing member shall not be freed from liabilities for outstanding membership fees and debts.
Any member, who has violated the obligations stipulated in Paragraph 2 of Article 12, shall be dismissed by the decision of the Committee. The decision shall be deemed valid when approved by at least 5 members of the Committee. No explanation shall be given for the reason for the Committee decision.

Article 11. Voting
Each member under membership category a) shall have a full voting right at the meeting of the members. Members of other categories shall have an advisory vote.

Article 12. Rights and obligations of Members
Through EBA Pyongyang and the events organized by EBA Pyongyang, the members shall support the bilateral economic relations and all activities related to them. The members in the DPRK shall facilitate the understanding of and about the EU and other European countries. The members shall be provided by EBA Pyongyang with information on economic relations between the DPRK and the EU and other European countries. EBA Pyongyang may claim payment for extra services requested by members and non-members.
The members shall help EBA Pyongyang realize its purpose and mission.
The members shall abide by the EBA Pyongyang Statute and respect the decisions of its Committee.

Article 13. Membership Fee
The members shall pay an annual membership fee set by the Committee and approved by the general meeting. The membership fee shall be paid against the bill within one month.

Chapter 6. General Meeting of Members

Article 14.
Supreme Decision-making Body
The General Meeting of Members is the supreme organ of  EBA Pyongyang.

Article 15. Regular General Meeting of Members
The regular general meeting of members shall be held at the latest 6 months after the end of a calendar year.
The general meeting shall:
a) approve the annual report and budget
b) approve the work of the Committee
c) elect the members of the Committee
d) elect 2 auditors or their representatives
e) award honorary membership
f) adopt the decisions on all matters related to law and on the matters
reserved in accordance with the statute or other matters submitted by the Committee, and
g) examine the applications for membership which have been submitted in written form to the President at least 5 days before the meeting.
Those applications which have been submitted to the meeting but not put on the agenda shall be examined only subject to approval by all members of the Committee.

Article 16. Ad-hoc General Meeting of Members
An ad-hoc general meeting of members may be called when necessary. It shall be held when one third of all members make a written request for the meeting.

Article 17. Convocation
The general meeting shall be convened by the President. The members shall be invited to the meeting through circulation of convocation, which shall be sent out at least 10 days before the meeting. The convocation shall include the agenda.

Article 18. Rules of Procedure
The general meeting shall be presided over by the EBA Pyongyang President or his/her deputy in case of absence.
The regular general meeting shall make decisions, which shall be adopted by majority votes.
In case of a tie, the President shall call for a final vote, which shall take the form of a secret ballot.
Any member may authorize another member by letter of attorney to represent him/her at the meeting.
Any general meeting has to be documented by written record including the date and place of the meeting, who was present and decisions of the meetings.

Chapter 7. Committee
Article 19.
The Committee shall manage EBA Pyongyang, and the President and his/her deputy represent it in public relations. The Committee shall keep close contact with the European chambers of commerce in other countries, particularly in the People's Republic of China.

Article 20. Composition

The Committee shall be composed of 3 to 5 persons. The Committee shall have a President, two vice-presidents and one or two more members, who shall be elected at the general meeting of members in accordance with Article 11.
A member of the Committee shall act with the honorary title.
Any member of EBA Pyongyang under membership category a), or any honorary member of EBA-Pyongyang may be elected as a member of the Committee.
The economic relations officers of the European Embassies in Pyongyang shall be invited to all Committee meetings.
The Committee shall make up the terms of reference for its members.
The Committee shall take the office for 3 years, and may be re-elected.
In case a member leaves the Committee before the expiry of the term, the vacancy shall be filled through by-election, which shall be approved by the coming general meeting.
Each member of the Committee may represent at least one other member in his/her absence.

Article 21. Committee Meeting and Decision Making
The Committee meeting shall be called by the President. The President shall be obliged to call the meeting when one third of the members want it. The decisions shall be adopted by simple majority votes.
The Committee shall meet at least once a month on the first Monday at an office of one of the member institutions.
The President and the vice-President shall represent the foreign companies and institutions.
The President may ask one of the Committee members to preside over the meeting in his/her absence.
The Committee may adopt its valid decision through written circulation. In this case, however, any member may request a discussion of such decision at the meeting prior to circulation.
Committee meetings are be documented by written record including the date and place of the meeting, who was present and decisions of the meetings.

Article 22. Sub-Committees
The Committee may form Sub-Committees with specific tasks. Non-members of the Committee may also be invited to the Sub-Committees.
Details shall be included in the terms of reference.

Chapter 8. Business Activities
Article 23.
EBA Pyongyang can ask members or non-members to render service against payment.

Chapter 9. Audit

Article 24.

The Committee shall appoint 2 auditors, who shall perform their duties in the given business year. An auditor may authorize his/her deputy to do his/her job in his/her absence. The auditors shall be obliged to audit the annual financial statement, balance sheets and books. They shall have the right to ask for the books and receipts at any time and check the balance. They shall submit the written result of the audit to the Committee, which shall report it to the general meeting of the members.

Chapter 10 Final Clause

Article 25.

This Statute was adopted at the founding meeting by the founding members in Pyongyang, on 28th April 2005.
This statute was amended in Articles 19, 20, and 21 on a general meeting in Pyongyang on August 29, 2008.

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EBA Berlin - Europäischer Wirtschaftsverein Pyongyang in Deutschland e.V.

EBA Berlin - Europäischer Wirtschaftsverein Pyongyang in Deutschland

SATZUNG

Präambel

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "EBA Berlin - Europäischer Wirtschaftsverein Pyongyang in Deutschland", im Folgenden “Verein” genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Sinn und Zweck des Vereins bestehen darin, sich fuer die Verbreitung von Wissen über die Entwicklung von Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen Europa und der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK, Nordkorea) zu engagieren.

Die Gesamtsituation dieses Landes ist seit geraumer Zeit von starken politischen Spannungen gekennzeichnet, die mit einer Isolation und Selbstisolation des Landes einhergehen. Solche Bedingungen schränken die gedeihliche Entwicklung von legalen Wirtschafts- und Handels­beziehungen direkt und indirekt sehr stark ein. Wirtschafts- und Handelsbeziehungen können dazu beitragen, Isolation überwinden zu helfen. Das trägt zur Normalisierung und zum Austausch bei und ist auch ein Beitrag zur Erhaltung des Friedens in der Region Nordostasien.

Der Verein möchte sein koreanistisches Wissen und seine langjährigen Erfahrungen in der Koreaarbeit und Koreaforschung stärker in die Öffentlichkeit tragen und besonders auf akademischem Gebiet, also mit Vorträgen und Vorlesungen, mit Gesprächen und Informationsmaterial behilflich sein, Wissen über das Land zu verbreiten, besonders Informationen über die Wirtschaft und das Potential des Landes zur Verfügung zu stellen, damit mehr Interesse an dem Markt entsteht. Der Verein will uneigennützig auch Kontakte zwischen Behörden, Wirtschafts­orga­nisationen, Geschäfts- und Privatleuten in Europa und der DVRK von der der europäischen Seite aus unterstützen und auf der Grundlage seines fundierten fachlichen Wissens ihre Vermittlung erleichtern. 

Der Verein moechte Informationen über die Wirtschafts- und Handels­beziehungen zwischen Europa und der DVRK auch im Internet bereitstellen, Veranstaltungen verschiedener Art initiieren und ggf. auch selbst durchfuehren. 

Der Verein wird mit der am 28. April 2005 in Pyongyang gegründeten EBA Pyongyang - European Business Association Pyongyang in the Democratic People’s Republic of Korea - mit Sitz in Pyongyang, Hauptstadt der DVR Korea, zusammenarbeiten.

Der Verein wird nicht in konkrete Wirtschafts- oder Handelsgeschäfte einbezogen sein. Der Verein wird nicht in politische oder religiöse Angelegenheiten involviert sein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein nimmt sich vor, zu gegebener Zeit eine Antragstellung auf Gewährung von Gemeinnützigkeit zu prüfen, für einzelne Projekte oder für die Vereinstätigkeit insgesamt. 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, sofern sie sich für die Informations- und Aufklärungsarbeit zur Verbesserung der Wirtschafts- und Handels­beziehungen zwischen Europa und der DVRK engagieren möchte.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern, und Ehrenmitgliedern.

(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

(4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und ggf. der Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen.

(4) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliederversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,  Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit Hälfte Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungs­leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Den Vorstand sowie die Kassenprüfer zu wählen;
  • Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen;
  • Die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten;
  • Den Vorstand sowie den Schatzmeister zu entlasten;
  • Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen;
  • Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
  • Beschlüsse zur Beitragsordnung zu fassen.

 (2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen und sollte im ersten Halbjahr stattfinden. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

Bei Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl zu geben. Die Unterlagen für diese Fernwahl sind auf Antrag des Mitgliedes spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verschicken. Ihnen sind auch der Geschäftsbericht und der Finanzbericht beizufügen.

(3) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordung) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1) Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nach Absprache mit Vorstandsmitgliedern übertragbar.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 100%-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand kann aus drei bis fünf Mitgliedern bestehen. Mit der Gründung wird ein Vorstand von drei Mitgliedern gewählt. Mit Entwicklung des Vereins kann er auf bis zu fünf Mitgliedern erweitert werden. Er setzt sich zunächst wie folgt zusammen:

  • ein Erster Vorsitzender
  • ein Zweiter Vorsitzender
  • ein Schatzmeister

(2) Die Amtszeit des alten Vorstands endet mit dem Tag, an dem die Wahl des neuen Vorstands erfolgt ist. Die Geschäfte des Vorstands werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den neuen Vorstand vom alten Vorstand weitergeführt. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Vorstandes innerhalb von vier Wochen ab der Neuwahl zu erfolgen.

(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung laufender Geschäfte im Aufgabenbereich des Vorstands einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer kann als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand is beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Wird der Vorstand erweitert auf bis zu fünf Mitglieder ist er beschlussfaehig wenn mindestens drei Mitgleider teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen. Wird der Vorstand auf bis zu fünf Mitglieder erweitert so rückt bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird bei deren Wahl festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gem. §26 BGB.

(6) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

(7) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort sind der Vereinssitz.